Satzung

Die Traditionsgemeinschaft Jagdgeschwader "Richthofen" wurde gegründet, um aktiven Soldaten/Soldatinnen und Zivilbediensteten sowie Ehemaligen der Geschwader "Richthofen" die Möglichkeit zu geben, sich in dieser Gemeinschaft zusammenzuschließen, die Tradition der Geschwader "Richthofen" aufrechtzuerhalten und die Kontakte untereinander zu pflegen und zu vertiefen. Zusammenkünfte am jeweiligen Standort der Geschwader "Richthofen" oder an anderen Orten sollen hierzu beitragen.

Die Gemeinschaft unterstützt die bei dem Geschwader "Richthofen" eingerichtete militärgeschichtliche Sammlung, in der die Geschichte der Geschwader "Richthofen" dokumentiert und zugänglich gemacht wird.

​​​​​​​§ 1 Name

Die Gemeinschaft führt den Namen: Traditionsgemeinschaft Jagdgeschwader "Richthofen".

§ 2 Zweck

Zweck der Gemeinschaft ist, die Kameradschaft unter den aktiven und ehemaligen Angehörigen der Geschwader "Richthofen" zu fördern und eine zeitgemäße Tradition zu pflegen.

Sie unterstützt den Verband in allen Fragen der Traditionspflege.

§ 3 Rechtsform, Sitz und Gerichtsstand

Die Gemeinschaft hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins.

Sitz ist: Isumser Straße 20a, 26409 Wittmund

Gerichtsstand ist: 26409 Wittmund/Ostfriesland

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann werden,

  • wer als Soldat/Soldatin oder  Zivilbedienstete/r sowie Ehemalige/r den Geschwadern  "Richthofen" angehört oder angehört hat,
  • wer als Hinterbliebene/r eines Mitgliedes den Wunsch äußert, die Mitgliedschaft des/der Verstorbenen fortzusetzen.

Förderndes Mitglied kann werden

  • wer die in der Präambel und in § 2 gesetzten Ziele der Gemeinschaft vorbehaltlos anerkennt und gewillt ist, sie zu fördern.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt, dessen Erklärung schriftlich zu erfolgen hat,
  • durch Tod,
  • durch Ausschluß.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist jährlich im 1. Quartal zu entrichten.

Wer mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, wird kostenpflichtig gemahnt und scheidet nach weiteren drei Monaten auf Beschluss des Vorstandes aus der Gemeinschaft aus, falls der Rückstand bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeglichen ist.

Hinterbliebene ehemaliger Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Darüber hinaus kann der Vorstand einzelne Mitglieder von der Beitragszahlung befreien oder deren Beitrag ermäßigen.

Im Mitgliedsbeitrag ist der Bezug der Geschwaderzeitung "Richthofen-Info" enthalten.

§ 7 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

Allen Mitgliedern wird die Geschwaderzeitung zugesandt, und sie erhalten mit Beginn der Mitgliedschaft eine Anstecknadel

Jedes ordentliche Mitglied

  • kann auf Antrag Einblick in die Mitgliederkartei nehmen, sofern dies zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch geschieht. Anträge hierzu sind an den Geschäftsführer zu richten.
  • kann die Organe der Gemeinschaft bei eigenen Initiativen im satzungsgemäßen Sinne um Unterstützung bitten.
  • kann jederzeit Anträge an die Organe der Gemeinschaft richten.
  • wird zu allen "Richthofentreffen" eingeladen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet,

  • Beiträge pünktlich zu entrichten
  • Änderungen der Postanschrift und der Bankverbindung unverzüglich dem Geschäftsführer mitzuteilen

Die Mitglieder erklären sich damit einverstanden, daß personenbezogene Daten in der Mitgliederkartei gespeichert werden.

§ 8 Organe der Gemeinschaft

Organe der Traditionsgemeinschaft Jagdgeschwader "Richthofen" sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

Die Leitung der Gemeinschaft obliegt dem Vorstand.

Er besteht aus

  • dem Ersten Vorsitzenden
  • dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem 2.stellvertretenden Vorsitzenden (vom Kommodore Geschwader “Richthofen“ designierter, aktiver Offizier)
  • dem Geschäftsführer
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder.

Während der Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder werden durch Vorstandsbeschluß ersetzt und sind bei der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller Aufgaben, die sich aus dem Zweck der Gemeinschaft und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit der Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.
Der Erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer der Stellvertreter, vertritt die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Dem Geschäftsführer obliegt die Wahrnehmung der laufenden Aufgaben der Gemeinschaft. Er vertritt den Kassenwart bei dessen Abwesenheit.
Der Kassenwart ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung der Gelder und Sachwerte der Gemeinschaft. Über Vorgänge in seinem Geschäftsbereich ist dem Geschäftsführer laufend zu berichten.

Der Schriftführer unterstützt den Geschäftsführer bei den laufenden administrativen Aufgaben sowie der Verteilung der „Richthofen-Info“. Er erstellt die Protokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden  jedes Jahr statt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:

  1. den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
  2. den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes/der Rechnungsprüfer.
  3. die Entlastung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes (vor einer Neuwahl),
  4. eine notwendig gewordene Neuwahl des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes nach folgendem Verfahren:
    1. - Der vor der Entlastung amtierende Vorstand benennt einen Wahlleiter.
    2. - Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Handzeichen.
  5. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
  6. Satzungsänderungen.
  7. Auflösung der Gemeinschaft.

Das Protokoll der ordentlichen Mitgliederversammlung wird von dem vor der Ent­lastung tätigen Schriftführer erstellt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,

  • wenn das Interesse der Traditionsgemeinschaft Jagdgeschwader "Richthofen" dies erfordert,
  • wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder der Gemeinschaft schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand dies verlangt.

 

Das Protokoll der außerordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer erstellt.

Alle Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit sofern §10, 6. und §10, 7. nicht zutreffen

§ 11 Vermögen

Das Vermögen wird durch den Geschäftsführer und den Kassenwart verwaltet.

Die Mitgliedsbeiträge werden verwendet für

  • Kosten, die durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstehen, insbesondere die Durchführung der Traditionstreffen.
  • Verwaltungszwecke.
  • Beteiligung an der Herausgabe der Geschwaderzeitung "Richthofen-Info".

Im Falle der Auflösung der Gemeinschaft wird das nach Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen  für gemeinnützige Zwecke  entsprechender Einrichtungen im Landkreis Wittmund  verwendet.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Rechnungsprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer.

Ihnen sind die Rechnungsabschlüsse so rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen, daß sie über diese Prüfung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung berichten können.

§ 14 Satzungsänderungen und Auflösungen

Satzungsänderung und Auflösung der Gemeinschaft können nur in einer Mitglieder- versammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder be- schlossen werden.

Werden bei der Auflösung der Gemeinschaft keine besonderen Liquidatoren bestellt, so sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist am 18.04.1998 in Kraft getreten. Sie wurde allen Mitgliedern mit der Richthofen-Info zur Kenntnis gebracht.

1. Änderung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.05.2000

2. Änderung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.04.2001

3. Änderung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.04.2007

4. Änderung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.09..2022